Hans Albus GmbH & Co. KG
Lüneschlossstraße 93/95
42657 Solingen
Tel. 0212-81 49 73
Kontakt(at)Albus-Aluguss.de

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hans Albus GmbH & Co. KG

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ge-­ schäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die im Folgenden „Kunde“ genannt werden.

1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragswerke werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Kunden erbringen oder Leistungen des Kunden annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Bestimmungen von gesetzlichen Regelungen abweichen.

1.3 Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung unserem Kunden zugegangen ist.

1.4 An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

1.5 Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen der Ausführungen in Form, Farbe, Menge und / oder Gewicht die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

2.2 Die Bestellung ist für den Kunden verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Aufgabe der Bestellung anzunehmen. Die Annahme erfolgt in der Regel durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Ausführen des Auftrags oder in anderer Weise.

2.3 Vom Kunden vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich vereinbart ist. Anderenfalls sind sie nur als Annäherungswerte zu verstehen.

2.4 Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen. Soweit unsere Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlichen Bestätigung.

2.5 Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der verein­barten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.

2.6 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleis­tung wird dann unverzüglich zurückerstattet.

2.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.

3. Vergütung / Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Ändern sich nach der Preisvereinbarung Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Wir behalten uns weiter eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Lieferung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte Umstände eintreten, die die Herstellung oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung wesentlich verteuern. Erhöht sich der Preis dadurch um mehr als 20 %, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung geltend gemacht werden.

3.3 Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat die Zahlung - ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skontoabzug - in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.4 Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

3.5 Wird dieses Zahlungsziel überschritten, hat der Kunde, ohne Mahnung, ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Gerät der Kunde mit einer Rechnung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn der Kunde nicht nachweist, dass er den Verzug nicht verschuldet hat.

3.6 Wechsel und Schecks werden zur Zahlung nur nach vorheriger besonderer schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt freiwillig und erfüllungshalber. Sie führt erst mit deren Einlösung zur Zahlung.

3.7 Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer von uns sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.

3.8 Zahlungen können von uns auch auf andere noch offene Forderungen angerechnet werden.

3.9 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Wir sind in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

3.10 Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit Forderungen aus eigenem Recht, die unbestritten oder rechtskräftig sind, aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im letzten Falle kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung bzw. Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht.

3.11 Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Kunden ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Kunden über.

4. Lieferung und Abnahme

4.1 Bei Lieferung der Ware erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Kunde. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.

4.2. Bei Verhinderung hat der Kunde die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn wir den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen haben.

4.3. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Kunden innerhalb von 5 Werk­tagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

5. Lieferzeit

5.1 Lieferfristen sind - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde - unverbindlich. Wird die Art oder der Umfang der Bestellung nachträglich einvernehmlich geändert, wird eine gegebenenfalls ursprünglich vereinbarte Lieferzeit außer Kraft gesetzt. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.

5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden – einschließlich etwaiger Mehraufwendungen – ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, behalten wir uns vor.

5.3 Nicht vorhersehbare, nicht abwendbare Ereignisse höherer Gewalt, namentlich Streik und Aussperrung, bei uns oder bei einem unserer Liferanten, welche uns oder unsere Lieferanten an der rechtzeitigen, sachgemäßen Ausführung hindern, berechtigen uns nach unserer Wahl, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zu beenden oder auszusetzen. Bei Überschreitung von Lieferzeiten bleibt der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Der Kunde wird von uns unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informiert. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, unseren Lieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Wir setzen uns für eine sorgfältige Auswahl unserer Vor- bzw. Unterlieferanten ein.

6. Gefahrenübergang

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager verlassen hat bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Das gilt auch, wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungs­mitteln durchgeführt wird, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Lieferungen, z.B. Versendungskosten, Anfuhr, Aufstellung oder Inbetriebnahme übernommen haben.

6.2 Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen steht uns die Wahl des Versandwegs, der Versandart sowie des Transportmittels und der Verpackungsart zu. Der Abschluss von Transportversicherungen erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – ausschließlich durch den Kunden.

6.3 Sofern eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr bereits mit Abnahme auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand, die Abholung oder die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versand-, Abhol- oder Abnahmebereitschaft ab auf den Kunden über.

6.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Rechte in Ziffer 7.) vom Kunden entgegenzunehmen.

7. Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln

Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Ziffer 9.) wie folgt:

7.1. Wir übernehmen keine Garantien im Sinne von Haftungsverschärfungen oder der Übernahme besonderer Einstandspflichten, es sei denn die Übernahme wird schriftlich vereinbart und der Begriff „Garantie“ ausdrücklich verwendet. So dienen insbesondere Proben, Muster und Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes der bloßen Spezifikation und begründen keine Garantien. Eine Bezugnahme auf vom Kunden mitgeteilte Daten oder eine Wiederholung solcher Daten dient ebenfalls nur der Leistungsbeschreibung und stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar; keinesfalls werden derartige Daten vom Lieferer auf ihre technische oder anderweitige Richtigkeit überprüft.

7.2 Der Kunde trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der an den Lieferer übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Kunde dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen wird, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden liegt, hat dieser uns von diesen Ansprüchen freizustellen und/oder dem Dritten jeglichen Schaden zu ersetzen. Werden Auswahlmuster
vom Kunden eingesandt, hafte wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Auswahlmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

7.3 Wir sind nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Mängel zu untersuchen. Der Kunde muss den Liefergegenstand unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes am Bestimmungsort uns gegenüber schriftlich mitteilen, ansonsten ist er mit seinen Mängelrechten ausgeschlossen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mangel innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen ist. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nach Durchführung einer Abnahme des Liefergegenstandes durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme offensichtlich waren, ausgeschlossen.

7.4 Uns ist in allen Fällen Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Kunden haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, verliert er etwaige Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln.

7.5 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit vorliegen.

7.6 Für Mängel des Liefergegenstandes leisten wir zunächst Nacherfüllung, wobei uns die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vorbehalten ist. Wir können mindestens zwei Mal vorhandene Mängel beseitigen oder Ersatz liefern; wir können von Nachbesserung zu Ersatzlieferung wechseln. Dabei sind wir im Rahmen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nur zur Lieferung solcher Ware verpflichtet, die der ursprünglichen Bestellung, insbesondere der vom Kunden zur Verfügung gestellten Konstruktion bzw. den Probestücken oder Modellen, entsprechen, die er akzeptiert hat. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

7.7 Der Kunde kann erst dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz gemäß Ziffer 9.) verlangen, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen oder ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Eine Nacherfüllungsfrist ist angemessen, wenn sie der Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist entspricht, mindestens aber 2 Wochen beträgt. Das Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

7.8 Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des billigsten Versandes. Dies gilt nicht, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn dies entspräche seinem vertragsmäßigen Gebrauch.

7.9 Rückgriffsansprüche des Kunden bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarungen des Kunden mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, ausgeschlossen. Der Kunde hat uns rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, so dass wir in der Lage sind, nach seiner Wahl die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Kunden zu erfüllen.

7.10 Ansprüche aus Mängeln des Liefergegenstandes verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab Ablieferung bzw. – soweit eine Abnahme erfolgt ist – ab dieser, hilfsweise ab Anzeige der Abnahmebereitschaft, es sei denn das Gesetz schreibt für Bauwerke oder Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, eine längere Verjährung vor. Die Verjährungsfrist für Rückgriffsrechte des Kunden nach § 478, 479 BGB bleibt unberührt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt, gilt Ziffer 9.).

7.11 Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist. Diese verlängert sich jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Unterbrechungen der Nutzung.

7.12 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Eigenverschulden des Kunden zurückzuführen sind.

7.13 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendigen erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.14 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne die vorherige Zustimmung von uns vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

7.15 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

8. Haftung für Nebenpflichten
Im Falle unterlassener oder fehlerhafter Informationen, Vorschläge oder Beratungen sowohl vor als auch nach Vertragsschluss sowie bei Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte 7.) und 9.)

9. Haftung für sonstige Leistungsstörungen

9.1 Unsere Haftung auf Ersatz von Schäden – gleich welcher Art und aus welchen Rechtsgründen, insbesondere aus der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten (wie Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzungen nach § 280 ff. BGB, Mangel- und Mangelfolgeschäden), wegen Verschulden bei Vertragsschluss sowie wegen Verletzung von vertraglichen und gesetzlichen Nebenpflichten – ist, auch für unsere nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die den Vertragszweck gefährdet, haftet der Lieferer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

9.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Schadensersatzansprüche bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden ist, sowie bei Mängeln, für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, bleiben ebenfalls unberührt.

9.3 Soweit wir wegen leichter Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, nicht jedoch, soweit wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird oder soweit sich aus einer übernommenen Garantie eine weitergehende Haftung ergibt. Entsprechendes gilt, wenn wir wegen grober Fahrlässigkeit von nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften.

9.4 Soweit Mängelhaftung ausgeschlossen ist, haften wir wegen Mängeln des Liefergegenstandes auch nicht auf Schadensersatz.

9.5 Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb von 12 Monaten gerechnet ab Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nach § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) oder nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke oder Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden) eine längere Verjährung vorschreibt oder wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

9.6 Diese Regelungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (Vorbehaltsware). Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen – auch zukünftig noch entstehende – gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, die Ware bei einem Zahlungsverzug des Kunden zurückzunehmen. Die Ware wird mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten gutgeschrieben. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu sichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.

10.2 Im Falle von Verbindung und Vermischung setzt sich unser Eigentum an dem neu entstandenen Gegenstand im Verhältnis der gelieferten Ware zu demjenigen des neuen Gegenstandes fort. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware an uns und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Miteigentumsrechte des Kunden gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 10.1.

10.3 Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der sich ggf. bereits im Besitz der Ware befindliche Kunde verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln.

10.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Kunde unverzüglich anzu­zeigen. Soweit der Dritte bei einer Pfändung nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns insoweit entstandenen Ausfall. Der Kunde darf die gelieferte Ware jedoch nicht selbst verpfänden oder sicherungsübereignen. Der Kunde hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten und haftet für den entstandenen Ausfall.

10.5 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

10.6 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder zu einem sonstigen Veräußerungsgeschäft darüber im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass er sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gegen seine Abnehmer vorbehält. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages zzgl. USt mit allen Nebenrechten gegen seine Abnehmer oder Dritte zur Sicherheit ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung bis zum Widerruf ermächtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen können. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet.

Nach Wegfall der Verfügungsberechtigung des Kunden sind wir zur Sicherung unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware berechtigt, insbesondere auch die am Lager des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten in Eigenbesitz zu nehmen. Von Vorstehendem bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir einerseits verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt, darüber hinaus sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig; Bonifikationen gelten als verfallen. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretenen Forderungen beziehen sich auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Falle der Insolvenz des Kunden auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

10.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10.8 Wir können vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes verlangen, wenn über das Vermögen des Kunden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird.

11. Werkstücksbezogene Modelle, Kokillen und Werkzeuge

11.1 Soweit uns der Kunde Modelle, Kokillen bzw. Werkzeuge zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Kunde die Einrichtungen jederzeit zurückholt, sofern wir entsprechend der nachstehenden Ziffern nicht Eigentümer solcher Einrichtungen werden; kommt der Kunde einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zuzusenden oder sie auf seine Kosten einzulagern. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtungen trägt der Kunde.

11.2 Der Kunde haftet für technisch richtige Konstruktionen und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der uns zur Verfügung gestellten Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießerei bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 7.) und 9.). Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Kunden können wir auf Kosten und Gefahr des Kunden zurücksenden, oder – wenn der Kunde der Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt – zu üblichen, vom Kunden zu tragenden Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung auf Kosten des Kunden vernichten.

11.3 Modelle, Kokillen und Werkzeuge, die uns der Kunde zur Verfügung stellt, gehen zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche mit der Übergabe an uns in unser Eigentum über.

11.4 Soweit werkstückbezogene Modelle, Kokillen oder Werkzeuge von uns im Auftrag des Kunden angefertigt, beschafft oder modifiziert werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Kunde auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt.

11.5 Modelle, Kokillen, und Werkzeuge, die wir im Auftrag des Kunden beschaffen, herstellen oder mit unserem Fachwissen modifizieren, sind unser Eigentum; sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Kunden verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im wesentlichen erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

11.6 Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Kunde Eigentümer der Einrichtungen werden soll, geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Kunden frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang aufgekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind.

11.7 Sämtliche Modelle, Kokillen und Werkzeuge werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, dessen Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.

11.8 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Kunden ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Guß- und Schmiedestücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.

Der Kunde kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Modelle, Kokillen und Werkzeuge Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.

12. Urheberschutz
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Angebots- und Vertragsunterlagen – auch in elektronischer Form – sowie von uns erbrachten
konstruktiven Leistungen und Vorschlägen für die Gestaltung und Herstellung der Gussteile behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Auf unser Verlangen hin bzw. bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich zurückzusenden. Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig die Geheimhaltung der unternehmerischen und technischen Einzelheiten zu. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben nicht zu entfernen oder zu verändern.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Schlussbestimmungen

13.1 Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter den Liefergegenstand ab oder befördert oder versendet er ihn ins Ausland, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde die für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den
Rechnungsbetrag zu bezahlen.

13.2 Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Kunde uns vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat er für die Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den vom Lieferer gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

13.3 Im Verkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist unser Sitz Erfüllungsort und Gerichtsstand. Auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist unser Sitz als Gerichtsstand vereinbart.

13.4 Das Vertragsverhältnis einschließlich der allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) beurteilt, auch bei Fällen mit Auslandsbezug, insbesondere bei Auslandsbestellungen bzw. Lieferungen ins Ausland.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemein Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll im Falle eines fehlenden dispositiven Gesetzesrechts durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für unvollständige Bestimmungen.